Häufige Fragen zu vesta Standards

 

Allgemeine Fragen zu vesta

Welcher Zusammenhang besteht zwischen vesta und der gematik?
Die gematik ist gemäß § 385 und § 392 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) mit dem Aufbau, dem Betrieb und der Pflege eines Interoperabilitätsverzeichnisses beauftragt. Somit ist die gematik verantwortlich für den Inhalt von www.vesta-gematik.de und www.informationsportal.vesta-gematik.de.

Ich habe weitere Fragen zu vesta. An wen kann ich mich wenden?
Das vesta-Team der gematik steht Ihnen gern schriftlich unter vesta(at)gematik(.)de sowie telefonisch unter +49 30 400 41-230 zur Verfügung.


Fragen zur Antragsstellung

Eine Übersicht zum Prozess der Antragstellung finden Sie hier.

Wie kann ich einen Standard, ein Profil oder einen Leitfaden in vesta Standards eintragen lassen?
Mit dem Antragsformular unter www.vesta-gematik.de können Sie die Aufnahme eines Standards, eines Profils oder eines Leitfadens in vesta, dem Verzeichnis für IT-Standards im deutschen Gesundheitswesen, beantragen.

Gibt es Kriterien zur Aufnahme von Standards in vesta?
Nein, es gibt keine speziellen Kriterien zur Aufnahme von Standards in vesta. Es müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Bei dem Antrag muss es sich um einen technischen oder semantischen Standard, ein Profil oder ein Leitfaden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen handeln.
  2. Der Antragsteller muss antragsberechtigt sein (siehe „Wer darf einen Antrag zur Aufnahme in vesta stellen?“).

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss ich beim Einreichen eines Antrages beachten?
Über die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einreichen eines Antrages auf Aufnahme eines Standards in vesta können Sie sich in der Geschäfts- und Verfahrensordnung informieren.

Wer darf einen Antrag zur Aufnahme in vesta stellen?
Antragsberechtigt sind nach § 388 Absatz 3 SGB V:

  • die Anwender der informationstechnischen Systeme (z. B. Leistungserbringer, Krankenkassen)
  • die Interessenvertretungen der Anwender informationstechnischer Systeme (z. B. Fachgesellschaften oder Gremien der Selbstverwaltung),
  • die Anbieter informationstechnischer Systeme (z. B. Hersteller und Lieferanten eines informationstechnischen Systems sowie auch Organisationen der Selbstverwaltung, die ein Informationssystem zur Unterstützung einer elektronischen Anwendung zur Nutzung anbieten),
  • wissenschaftliche Einrichtungen sowie
  • Standardisierungs- und Normungsorganisationen.

Kann ein Antrag nur von einer Person eingereicht und überarbeitet werden?
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, einen Stellvertreter für Ihre entworfenen bzw. eingereichten Anträge zu benennen. Ihr Stellvertreter erhält die gleichen Rechte zur Überarbeitung des Antrags wie Sie.

Pro Antrag können Sie einen Stellvertreter benennen. Dazu wählen Sie innerhalb Ihres Profilbereichs den entsprechenden Antrag aus und hinterlegen die E-Mail-Adresse des Stellvertreters. Ihr Stellvertreter muss die Benennung bestätigen und ein eigenes Profil in vesta Standards anlegen, sofern noch nicht geschehen.

Welche Funktionen von vesta Standards kann ich als Stellvertreter nutzen?
Als Stellvertreter stehen Ihnen folgende Funktionen zur Verfügung:

  • Antrag überarbeiten
  • Antrag absenden

Wer ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Antrag zur Aufnahme in vesta Standards zu stellen?
Nach § 388 Absatz 4 SGB V haben Anbieter einer elektronischen Anwendung im Gesundheitswesen nach § 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2  SGB V oder einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert wird, einen Antrag nach § 388 Absatz 1 SGB V zu stellen.

Welche Kosten fallen für die Einreichung eines Antrages bzw. die Aufnahme eines IT-Standards in vesta an?
Es entstehen keine Kosten, da das Entrichten eines Entgelts bis auf weiteres ausgesetzt ist. 

Was passiert, nachdem ich einen Antrag auf Aufnahme eines IT-Standards in vesta eingereicht habe?
Nachdem der Antrag auf Aufnahme eines Standards, eines Profils oder eines Leitfadens unter www.vesta-gematik.de eingegangen ist und die gematik einen Scan des unterschriebenen Antrags erhalten hat, prüft das vesta-Team der gematik diesen Antrag formal. Sollten bei der Prüfung Rückfragen entstehen, wird sich das vesta-Team direkt beim Antragsteller melden. Andernfalls wird der Antrag in der Liste der eingereichten Standards aufgeführt.

Der anschließende Bewertungsprozess durch Mitglieder des Expertenpools sowie die Fachöffentlichkeit entfällt bis auf weiteres. Aus diesem Grund ist auch kein Entgelt fällig.

Wo kann ich mich über den aktuellen Stand meines Antrags informieren?
In Ihrem Profil unter „Meine Anträge“ finden Sie alle von Ihnen eingereichten Anträge sowie deren jeweiligen Bearbeitungsstatus.

Wo kann ich mich über bereits beantragte Standards informieren?
Eine Übersicht über bereits zur Aufnahme in vesta beantragte Standards finden Sie hier.


Fragen zur Antragstellung bei Förderung durch den Innovationsfonds

Ich bin in einem Projekt tätig, was durch Mittel des Innovationsfonds gefördert wird…

Welche Vorgaben zur Interoperabilität, die sich aus den Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ergeben, sind zu berücksichtigen

Die Spezifikationen für den stationären Sektor sowie die Medizinischen Informationsobjekte basieren auf dem Standard „HL7 FHIR“. Alle Informationen dazu finden Sie unter https://hl7.de/themen/hl7-fhir-mobile-kommunikation-und-mehr/.

Wann muss ich einen Antrag zur Aufnahme in das vesta Informationsportal stellen?
Die Notwendigkeit zur Antragstellung hängt von drei Faktoren ab:

  1. Nach § 392 Absatz 2 SGB V haben Projektträger und Anbieter einer elektronischen Anwendung, die aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise finanziert werden, einen Antrag zu stellen. Da der Innovationsfonds auch aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, besteht prinzipiell eine gesetzliche Pflicht zur Antragstellung.
  2. Wenn das Projekt zudem ein E-Health-Projekt ist und z. B. telemedizinische Komponenten oder digitale Plattformen und Dienste nutzt, besteht eine Relevanz.
  3. Wenn innerhalb dieser digitalen Komponenten medizinische Daten erhoben, verarbeitet oder ausgetauscht werden, besteht eine Relevanz.

Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, ist eine Antragstellung zur Aufnahme des Projekts im vesta Informationsportal nötig.

Die bloße Nutzung eines digitalen Fragebogens innerhalb einer Studie, die Nutzung einer Studiendatenbank oder die Nutzung eines Videoübertragungs-Tools (z. B. weil Sprechstunden wegen der Corona Pandemie digital durchgeführt werden; ohne dass medizinische Daten darin digital verarbeitet werden) stellt keine Relevanz zur Beantragung dar.

Wann muss ich einen Antrag zur Aufnahme in das vesta Standards stellen?
Im Portal vesta Standards werden IT-Standards im weitesten Sinne veröffentlicht. Neben abgestimmten Standards, Profilen und Leitfäden von Standardisierungs- und Normungsorganisationen werden auch eigene Standard-Profile oder Implementierungsleitfäden von Anbietern und Projektträgern veröffentlicht.

Unter Standard-Profilen kann man folgendes verstehen: individuelle Anpassungen von einem oder mehreren Standards, angepasst auf den speziellen Anwendungsfall.

Unter Implementierungsleitfäden kann man folgendes verstehen: Anleitungen, wie andere Ihr Standard-Profil implementieren können.

Voraussetzung für die Notwendigkeit zur Antragstellung ist die Erfüllung aller drei Bedingungen unter der Frage „Muss ich einen Antrag zur Aufnahme in das vesta Informationsportal stellen?“. Jedoch bezieht sich die Bedingung Nr. 1 dabei auf den § 388 Absatz 4 SGB V.

Darüber hinaus gilt folgende Bedingung: Sie nutzen ein eigenes oder auf Basis etablierter Standards angepasstes Datenformat oder eine eigene oder angepasste technische oder semantische Schnittstelle.

Wenn Sie ausschließlich etablierte Standards und Formatfestlegungen ohne individuelle Anpassungen nutzen, müssen Sie keinen Antrag stellen.

Welchen Zweck erfüllt die Antragstellung und Veröffentlichung?
Mit der Veröffentlichung des Projekts oder der Anwendung im vesta Informationsportal tragen Sie dazu bei, die Transparenz zur Interoperabilität zwischen E-Health-Anwendungen zu fördern. Somit ist für die Öffentlichkeit oder andere Projektbetreiber oder Anbieter von Anwendungen ersichtlich, welche ähnlichen Projekte und Anwendungen existieren, wo sich Kooperationsmöglichkeiten oder Synergien ergeben oder welche Standards und Schnittstellen etabliert sind.

Mit der Veröffentlichung Ihres genutzten Datenformats oder der Schnittstellenbeschreibung tragen Sie dazu bei, die interoperable Vernetzung im Gesundheitswesen zu erhöhen. Der Zweck der Antragstellung ist, dass Sie Dritte befähigen, sich an Ihre Anwendung oder Ihr Projekt anzubinden. Wenn Ihr Projekt es in die Regelversorgung schafft, sollte es sich problemlos in die bestehenden Versorgungsstrukturen integrieren können. Dazu zählt die Konformität zu gesetzlich verpflichtenden Schnittstellenfestlegungen oder die Nutzung im Markt etablierter Standards. Dadurch kann ein sektorenübergreifender Datenaustausch zwischen bspw. Primärsystemen, elektronischen Patientenakten oder anderen Gesundheitsanwendungen ermöglicht werden.

Wie stelle ich einen Antrag im vesta Informationsportal?
Das Online-Antragsformular ist auf mehrere Seiten aufgeteilt, wovon nur ausgewählte Angaben Pflichtfelder sind. Bitte beachten Sie, dass nach einer gewissen Zeitüberschreitung ohne Speichern die Browsersitzung verfällt und Ihre Daten unter Umständen nicht gespeichert sind.

Bitte tragen Sie daher zuerst alle Pflichtangaben pro Seite ein bis Sie zur letzten Seite kommen. Dort können Sie den Entwurf speichern. Im Anschluss können Sie den Antrag weiterbearbeiten – regelmäßig Speichern nicht vergessen.

Die verbesserte Funktion, dass Sie auf jeder Seite Ihren Entwurf zwischenspeichern können, ist für das Nachfolge-Portal https://www.ina.gematik.de/startseite bereits umgesetzt.

Wie stelle ich einen Antrag im vesta Standards?
Das Online-Antragsformular ist auf mehrere Seiten aufgeteilt, wovon nur ausgewählte Angaben Pflichtfelder sind. Entscheiden ist, dass Sie den Antragsgegenstand – also die Beschreibung des Dateiformats, der Schnittstelle oder den Implementierungsleitfaden – als Dateianhang (z. B. PDF) oder Link (z. B. auf GitHub oder simplifier) beifügen.

Muss ich als Projektmitarbeiter:in den Antrag stellen oder das IT-Unternehmen, welches wir beauftragt haben bzw. welches Konsortialpartner ist?
Es sollte derjenige den Antrag stellen, der die nötigen Daten angeben kann und gleichzeitig eine regelmäßige Pflege des Eintrags gewährleisten kann. Die Unterschrift auf dem Antrag sollte von der Person kommen, die die Berechtigung zur Veröffentlichung der Daten erteilen darf.

Was muss ich in vesta Standards beantragen?
Bei der Antragstellung sollten Sie alle Informationen bereitstellen, die Dritte brauchen, um sich an Ihre Anwendung/ Ihr Projekt anzubinden. Zum Beispiel benötigt es die Definition Ihres semantischen Datenformats für die Verarbeitung der medizinischen Daten, die technische Schnittstellenbeschreibung sowie den Implementierungsleitfaden.

Wie viel kostet eine Antragstellung im vesta Informationsportal oder dem vesta Standards?
Es entstehen keine Kosten, die Entgeltpflicht ist bis auf weiteres ausgesetzt.

Wer darf den Antrag stellen, wer darf ihn unterschreiben?
Antragsberechtigt sind Mitarbeitende bzw. Verantwortliche im Projekt. Die Unterschrift auf dem eingereichten Antrag darf von jenen Personen getätigt werden, die der gematik die Berechtigung zur Veröffentlichung der im Antrag angegeben Daten erteilen dürfen.

Was ist, wenn mein Förderantrag noch nicht bewilligt ist oder ich noch nicht weiß, welche IT-Infrastruktur genutzt wird?
Bereits mit den Minimalangaben zum geplanten Projekt können Sie einen Antrag im vesta Informationsportal stellen. Wenn das Projekt bewilligt ist und mehr Daten zur Verfügung stehen, können Sie den bestehenden Antrag jederzeit bearbeiten, ergänzen und als Aktualisierung erneut einreichen. Sollte das Projekt nicht bewilligt werden, können Sie den Eintrag jederzeit löschen.

Wenn Sie noch nicht wissen, welche IT-Infrastruktur genutzt wird, können Sie zwar bereits einen Antrag für das vesta Informationsportal stellen, jedoch noch keinen für vesta Standards. Diesen sollten Sie erst stellen, wenn Sie wissen, wie die medizinischen Daten erhoben, verarbeitet oder ausgetauscht werden. Da Antragsgegenstand eine Beschreibung des Dateiformats oder der Schnittstelle ist, ist dieses Wissen Voraussetzung für die Antragstellung.


Fragen zu Festlegungen und Empfehlungen

Was ist eine Interoperabilitätsfestlegung?
Als Interoperabilitätsfestlegungen werden in vesta aufgenommene Festlegungen der gematik zur Telematikinfrastruktur (insbesondere Spezifikationen) nach §§ 291 und 291a Absatz 2 und 3 bezeichnet.

Was ist eine Empfehlung?
Eine Empfehlung ist der höchstmögliche Status, den ein in vesta aufgenommener externer Standard erreichen kann. Die gematik kann unter Beteiligung der Experten und der Fachöffentlichkeit Empfehlungen zu Standards aussprechen bzw. diese Standards dann als Referenz empfehlen. Nach § 389 SGB V dient ein empfohlener Standard als Referenz für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen. In Folge dessen dürfen elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen nur aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden, wenn die Anbieter der Anwendung die Empfehlungen und Interoperabilitätsfestlegungen beachten. 

Wer ist gesetzlich dazu verpflichtet, Interoperabilitätsfestlegungen und Empfehlungen zu beachten?
Im § 390 SGB V heißt es: „Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen Festlegungen nach § 394a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 beachten.“


Fragen zu Experten

Welche Aufgabe hat ein Experte?
Ein Experte erhält nach Benennung durch die gematik ein öffentliches Expertenprofil in vesta Standards. Darin kann der Experte u. a. seinen Werdegang vorstellen oder angeben, für welchen Arbeitgeber er tätig ist bzw. welchen Organisationen er angehört.

Ein Experte bewertet per Stellungnahme, ob ein eingereichter Standard interoperabel zu den zum Zeitpunkt der Bewertung vorhandenen Interoperabilitätsfestlegungen ist. Des Weiteren unterstützt der Experte die gematik bei der Entscheidung darüber, welcher der eingereichten Standards als Referenz für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen empfohlen werden kann.

Der Experte kann innerhalb seiner Stellungnahme kennzeichnen, ob er diese nach seiner persönlichen Meinung oder im Namen der Organisation verfasst, die ihn als Experte bestätigt hat (siehe „Wie werde ich Experte für vesta Standards?“).

Wie wird die Beteiligung der Experten auf www.vesta-gematik.de geregelt?
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt die Beteiligung der Experten.

Wie wird man Experte für vesta Standards?
Interessierte Einzelpersonen oder Vertreter von Organisationen können sich jederzeit direkt bei der gematik für eine Benennung als Experte bewerben. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular zur Bewerbung als Experte.
Ein Experte muss dabei nach§ 386 Absatz 2 SGB V einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können und über entsprechende Fachkenntnisse verfügen:

  • Anwender informationstechnischer Systeme (u. a. Leistungserbringer, Vertreter der Leistungserbringerorganisationen oder Vertreter von deren Fachgesellschaften, Krankenkassen),
  • Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,
  • Vertreter der Länder (u. a. Vertreter von Landesdatenschutzbehörden),
  • Vertreter fachlich betroffener Bundesbehörden (u. a. der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit),
  • Vertreter fachlich betroffener nationaler und internationaler Standardisierungs- und Normungsorganisationen sowie
  • Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen.

Nach erfolgreicher Prüfung der Bewerbungsunterlagen wird der Bewerber von der gematik als Experte in vesta benannt. Durch die abschließende Erstellung eines Nutzer-Accounts in vesta Standards und das öffentliche Expertenprofil ist der Experte in der Lage, Stellungnahmen in vesta abzugeben oder eigene Anträge zu stellen.

Wie wird der Einsatz als Experte vergütet?
Der Einsatz als Experte erfolgt auf freiwilliger Basis. Für den Fall, dass einem Experten Reisekosten aufgrund einer Einladung der gematik entstehen, können diese von der gematik erstattet werden. Welche Auslagen in diesem Zusammenhang erstattet werden, ist in der Richtlinie zur Auslagenerstattung für Experten des Interoperabilitätsverzeichnisses der gematik geregelt.

Wie erfährt ein Experte, dass neue Anträge auf Aufnahme in vesta zur Stellungnahme zur Verfügung stehen?
Experten werden vom vesta-Team der gematik per E-Mail darüber informiert, dass ein neuer Antrag auf Aufnahme eines IT-Standards in vesta Standards zur Stellungnahme zur Verfügung steht.


Fragen zur Fachöffentlichkeit

Wie kann ich ein Vertreter der Fachöffentlichkeit für vesta Standards werden?
Jeder, der sich im Interoperabilitätsverzeichnis unter www.vesta-gematik.de registriert, ist automatisch Teil der Fachöffentlichkeit.

Wann kann ein Vertreter der Fachöffentlichkeit einen Kommentar/eine Stellungnahme verfassen?
Die Fachöffentlichkeit kann zu einem Standard, einem Profil oder einem Leitfaden eine Stellungnahme verfassen, sobald diese Funktion für einen IT-Standard auf der Website freigeschaltet wurde.
Hinweis: Eine Stellungnahme wird vor einer Veröffentlichung durch das vesta-Team der gematik geprüft.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen muss ein Vertreter der Fachöffentlichkeit beachten?
Über die rechtlichen Rahmenbedingungen, die ein Vertreter der Fachöffentlichkeit auf www.vesta-gematik.de einhalten muss, informiert die Geschäfts- und Verfahrensordnung.


Fragen zur Abgabe einer Stellungnahme

Wer kann Stellungnahmen in vesta abgeben?
Experten und die Fachöffentlichkeit können zu beantragten Standards und eingereichten Festlegungen der gematik innerhalb einer angegebenen Frist Stellungnahmen abgeben.

Wie funktioniert die Abgabe einer Stellungnahme?
Eine Darstellung zum Ablauf der Abgabe einer Stellungnahme zu beantragten Standards, Profilen und Leitfäden sowie zu Interoperabilitätsfestlegungen der gematik finden Sie hier.

Wie sollte eine Stellungnahme für Interoperabilitätsfestlegungen der gematik aussehen?

  • Zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten Sie die Beschreibung und Begründung der Festlegung, die Festlegung als Dateianhang sowie den zugehörigen Bewertungsentwurf der gematik.
  • Zu bewerten ist dabei, inwieweit die zur Aufnahme in vesta beabsichtigte Festlegung interoperabel zu den in vesta bereits veröffentlichten Festlegungen der gematik sind.
  • Die in vesta bereits veröffentlichten Interoperabilitätsfestlegungen (Link)finden Sie auf vesta Standards unter „Standards“ mit dem Filter „Festlegung der gematik“. Weitere Festlegungen können folgen. Diese sind dann selbstverständlich erst für im Anschluss folgende Interoperabilitätsbewertungen relevant.
  • In Ihrer Stellungnahme sollten Sie auf Grundlage des Bewertungsentwurfs Ihre Meinung darüber abgeben, ob die eingereichte Festlegung interoperabel ist.
  • Darüber hinaus können Sie in Ihrer Stellungnahme gern bewerten, ob es für die beabsichtigten Interoperabilitätsfestlegungen bereits nationale oder internationale Standards gibt.
  • Wir bitten Sie, nur Stellungnahmen mit ausschließlichem Sachbezug zur eingereichten Festlegung abzugeben. Alle Stellungnahmen, die diese Bedingung erfüllen, werden veröffentlicht.

Wie sollte eine Stellungnahme für beantragte Standards, Profile und Leitfäden aussehen?

Der Bewertungsprozess entfällt bis auf weiteres.

Geben die Experten ihre Stellungnahme als Privatperson oder im Namen der bestätigenden Organisation ab?
Der Bewertungsprozess entfällt bis auf weiteres.